Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Gewerbe-Brandschutz Keller GmbH
für RLT-Anlagenreinigung, Hygieneinspektion, Wartung, Instandhaltung, Sanierung und verwandte technische Dienstleistungen
Stand: Mai 2026

§ 1 Geltungsbereich, Vertragsgrundlagen und Rangfolge

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Angebote, Verträge, Lieferungen, Werk- und Dienstleistungen der Gewerbe-Brandschutz Keller GmbH, nachfolgend „Auftragnehmer“, gegenüber dem jeweiligen Auftraggeber im Zusammenhang mit raumlufttechnischen Anlagen, Lüftungskanälen, Küchenabluftanlagen, Abluft- und Zuluftsystemen, Brandschutz- und Hygienebereichen sowie hiermit verbundenen Nebenleistungen.
1.2 Erfasst sind insbesondere Reinigungs-, Inspektions-, Hygieneinspektions-, Wartungs-, Instandhaltungs-, Sanierungs-, Desinfektions-, Demontage-, Montage-, Dokumentations-, Beratungs- und sonstige technische Dienstleistungen, soweit sie ausdrücklich angeboten oder beauftragt wurden.
1.3 Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Verbraucherverträge werden nicht geschlossen.
1.4 Entgegenstehende, ergänzende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu. Dies gilt auch, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis abweichender Bedingungen Leistungen vorbehaltlos erbringt.
1.5 Individualvereinbarungen, schriftliche Leistungsbeschreibungen, Auftragsbestätigungen und ausdrücklich als vorrangig bezeichnete Vertragsunterlagen gehen diesen AGB vor. Im Übrigen gelten die Vertragsunterlagen in folgender Rangfolge: schriftliche Individualvereinbarung, Auftragsbestätigung, Angebot mit Leistungsbeschreibung, diese AGB, gesetzliche Vorschriften.
1.6 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Auftraggebers, insbesondere Mängelanzeigen, Stornierungen, Behinderungsanzeigen, Freigaben, Abnahmen oder Nachtragsbeauftragungen, bedürfen mindestens der Textform, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist.

§ 2 Angebote, Bindefrist, Vertragsschluss und Leistungsbeschreibung

2.1 Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Soweit im Angebot nichts Abweichendes geregelt ist, beträgt die Angebotsgültigkeit vier Wochen ab Ausstellungsdatum.
2.2 Nach Ablauf der Angebotsgültigkeit ist der Auftragnehmer nicht mehr an Preise, Kapazitäten, Ausführungszeiträume, Materialverfügbarkeiten oder kalkulatorische Grundlagen gebunden. Eine spätere Annahme gilt als neues Angebot des Auftraggebers und bedarf der Bestätigung durch den Auftragnehmer.
2.3 Ein Vertrag kommt durch schriftliche oder elektronische Auftragsbestätigung des Auftragnehmers, durch schriftliche Annahme des Angebots durch den Auftraggeber oder durch Beginn der Leistungserbringung zustande.
2.4 Maßgeblich für Inhalt, Umfang, Qualität und Grenzen der geschuldeten Leistungen sind ausschließlich das Angebot, die Auftragsbestätigung, etwaige Anlagen, schriftliche Leistungsbeschreibungen und diese AGB. Nicht ausdrücklich genannte Leistungen sind nicht geschuldet.
2.5 Technische Beschreibungen, Mengenangaben, Flächen, Meterangaben, Anlagenlisten, Fotos, Bestandspläne, Wartungsprotokolle und sonstige Angaben des Auftraggebers bilden nur dann eine verbindliche Kalkulationsgrundlage, wenn sie vollständig, zutreffend und dem Auftragnehmer vor Angebotserstellung übergeben wurden.
2.6 Angebote beruhen regelmäßig auf den dem Auftragnehmer bei Angebotserstellung bekannten oder vom Auftraggeber mitgeteilten Umständen. Stellt sich während der Ausführung heraus, dass tatsächliche Anlagenzustände, Zugänglichkeiten, Kontaminationsgrade, Betriebsbedingungen oder bauliche Voraussetzungen hiervon abweichen, gelten die Regelungen zu Mehrkosten und Nachträgen.

§ 3 Leistungsumfang, technische Ausführung und Abgrenzung bauseitiger Leistungen

3.1 Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot bzw. der Auftragsbestätigung. Nicht ausdrücklich beauftragte Leistungen, insbesondere zusätzliche Demontage-, Montage-, Abdichtungs-, Kernbohr-, Brandschutz-, Elektro-, Gerüst-, Maler-, Trockenbau-, Entsorgungs-, Isolier-, Dachdecker-, Schlosser-, TGA-Planungs- oder bauseitige Nebenleistungen, sind nicht Bestandteil des Auftrags.
3.2 Die Leistungen werden nach den anerkannten Regeln der Technik und – soweit einschlägig – unter Berücksichtigung einschlägiger technischer Regelwerke erbracht, insbesondere VDI 6022, DIN EN 15780, DIN EN 16798, Arbeitsschutzvorschriften, Gefahrstoffvorgaben sowie objektbezogener Sicherheitsanforderungen.
3.3 Der Auftragnehmer schuldet, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, keine planerische Gesamtverantwortung, keine gutachterliche Bewertung der Gesamtanlage, keine behördliche Abnahmefähigkeit, keine brandschutztechnische Fachplanung und keine Gewähr dafür, dass die Anlage nach Leistungserbringung dauerhaft mangelfrei, dicht, hygienisch stabil oder frei von zukünftigen Kontaminationen bleibt.
3.4 Soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, erfolgt der Einsatz durch ein geeignetes Technikerteam. Teamgröße, Qualifikation, Geräte- und Materialeinsatz bestimmen sich nach der beauftragten Leistung, dem Sicherheitskonzept und den tatsächlichen Ausführungsbedingungen.
3.5 Der Auftragnehmer ist berechtigt, geeignete Nachunternehmer oder Spezialdienstleister einzusetzen. Die Auswahl erfolgt nach fachlichen, organisatorischen und sicherheitsrelevanten Kriterien.
3.6 Arbeiten außerhalb üblicher Werktage, insbesondere Nacht-, Wochenend-, Feiertags- oder Schichtarbeiten, sind nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden. Die hierfür anfallenden Zuschläge, Mehrkosten und organisatorischen Aufwendungen sind gesondert zu vergüten.
3.7 Probereinigungen, Sichtprüfungen, orientierende Kontrollen, Fotos, mündliche Einschätzungen und Baustellenbegehungen stellen keine abschließende technische, hygienische, statische, brandschutzrechtliche oder rechtliche Bewertung dar, sofern dies nicht ausdrücklich als gesonderte Leistung beauftragt wurde.

§ 4 Mitwirkungs-, Informations- und Vorbereitungspflichten des Auftraggebers

4.1 Der Auftraggeber hat sämtliche zur ordnungsgemäßen, sicheren, vollständigen und termingerechten Leistungserbringung erforderlichen Voraussetzungen rechtzeitig, vollständig und auf eigene Kosten zu schaffen.
4.2 Der Auftraggeber hat insbesondere alle Arbeitsbereiche, Technikzentralen, Zwischendecken, Schächte, Dachbereiche, Filterkammern, Revisionsöffnungen, Ventilatoren, Register, Klappen und Kanalabschnitte frei zugänglich, begehbar, beleuchtet und nutzbar zu machen.
4.3 Lose, bewegliche, empfindliche oder schutzbedürftige Gegenstände sind vor Beginn der Arbeiten zu entfernen oder ausreichend zu sichern. Der Auftraggeber hat Nutzer, Mieter, Betreiber, Mitarbeiter, Sicherheitsdienste und sonstige betroffene Personen rechtzeitig über Art, Umfang, Dauer und mögliche Beeinträchtigungen der Arbeiten zu informieren.
4.4 Erforderliche Zutrittsberechtigungen, Arbeitsfreigaben, Park-, Lade-, Aufzugs-, Dach-, Technikraum-, Schlüssel-, Foto-, Sicherheits- und Brandschutzfreigaben sind rechtzeitig zu erteilen bzw. zu veranlassen. Objektbezogene Unterweisungen, Flucht- und Rettungspläne sowie Sicherheitsvorgaben sind vor Arbeitsbeginn bereitzustellen.
4.5 Der Auftraggeber stellt auf eigene Kosten ausreichende Stromversorgung, Wasseranschlüsse, Abwasser- bzw. Entsorgungsmöglichkeiten, Beleuchtung, sichere Verkehrswege, geeignete Lager- und Rüstflächen sowie, soweit erforderlich, Hubarbeitsbühnen, Gerüste oder sonstige sichere Zugangsmittel bereit, sofern dies nicht ausdrücklich durch den Auftragnehmer übernommen wurde.
4.6 Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer vor Beginn der Arbeiten in Textform über bekannte oder vermutete Gefahrstoffe, Asbest, künstliche Mineralfasern, CMR-Stoffe, biologische Arbeitsstoffe, Schimmel, Kontaminationen, Fettablagerungen, Brandschäden, Feuchteschäden, Korrosion, Undichtigkeiten, bauliche Mängel, Vorschäden, besondere Hygieneanforderungen und sonstige Gefahren zu informieren.
4.7 Erforderliche Revisionsöffnungen, bauliche Öffnungen, Demontagen, Zugangserweiterungen, Abschaltungen, Entleerungen, Sicherungen, Außerbetriebnahmen oder Wiederinbetriebnahmen sind bauseits herzustellen, soweit sie nicht ausdrücklich im Leistungsumfang enthalten sind.
4.8 Werden Mitwirkungspflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erfüllt, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Leistung zu unterbrechen, zu verschieben oder nur teilweise auszuführen. Der Vergütungsanspruch bleibt unberührt; Wartezeiten, Stillstandszeiten, Wiederanfahrten und Zusatzleistungen werden gesondert berechnet.

§ 5 Unerwartete Erschwernisse, Hindernisse, Nachträge und Mehrkosten

5.1 Kommt es während der Vorbereitung oder Ausführung zu unerwarteten Erschwernissen, Hindernissen, zusätzlichen Aufwendungen oder Umständen, die dem Auftragnehmer bei Angebotserstellung nicht bekannt waren und vom Auftraggeber nicht oder nicht vollständig mitgeteilt wurden, ist der Auftragnehmer berechtigt, die hierdurch entstehenden Mehrkosten gesondert nach tatsächlichem Aufwand abzurechnen.
5.2 Mehrkosten können insbesondere entstehen durch fehlende oder eingeschränkte Zugänglichkeit, verdeckte Hindernisse, nicht nutzbare Revisionsöffnungen, abweichende Anlagenzustände, zusätzliche Verschmutzungen, erhöhte Kontamination, Gefahrstoffe, notwendige Schleusen oder Einhausungen, besondere PSA, Atemschutz, zusätzliche Reinigungszyklen, Wartezeiten, Zusatzfahrten, Zusatzpersonal, Spezialgeräte, Entsorgungsaufwand oder behördliche bzw. objektbezogene Zusatzanforderungen.
5.3 Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über erkennbare Mehrkosten unverzüglich informieren. Soweit eine sofortige Fortführung aus technischen, organisatorischen, terminlichen, hygienischen oder sicherheitsrelevanten Gründen erforderlich oder zweckmäßig ist, dürfen notwendige Zusatzleistungen auch ohne vorherige schriftliche Einzelfreigabe ausgeführt und nach Aufwand berechnet werden.
5.4 Nachtragsleistungen werden, sofern keine gesonderte Pauschale vereinbart wird, nach tatsächlich angefallenem Zeit-, Personal-, Material-, Geräte-, Fremdleistungs-, Reise- und Organisationsaufwand berechnet. Kalkulationsgrundlagen des Hauptauftrags gelten für Nachträge nur, soweit sie sachlich vergleichbar sind.
5.5 Unterbleibt eine erforderliche Freigabe des Auftraggebers, obwohl zusätzliche Leistungen zur sicheren oder vollständigen Ausführung erforderlich sind, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Leistung auf den ausführbaren Teil zu beschränken oder einzustellen. Hieraus entstehende Stillstands-, Warte- und Wiederanlaufkosten trägt der Auftraggeber.

§ 6 Arbeitssicherheit, Gefahrenabwehr, Kontamination und Baustellenkoordination

6.1 Der Auftraggeber benennt vor Beginn der Arbeiten einen verantwortlichen Ansprechpartner vor Ort, der zur Erteilung von Auskünften, Freigaben und sicherheitsrelevanten Entscheidungen befugt ist.
6.2 Der Auftraggeber bleibt für Betreiberpflichten, Verkehrssicherungspflichten, objektbezogene Sicherheit, Brandschutzorganisation, Koordination mit anderen Gewerken, Nutzerinformation und die Einhaltung bauseitiger Genehmigungs- und Betreiberanforderungen verantwortlich.
6.3 Der Auftragnehmer ist berechtigt, Arbeiten ganz oder teilweise einzustellen oder nicht aufzunehmen, wenn eine nicht hinreichend beherrschbare Gefahr für Leben, Körper, Gesundheit, Sachwerte, Umwelt oder die Anlage besteht oder erforderliche Sicherheitsvoraussetzungen nicht erfüllt sind.
6.4 Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Arbeiten unter Bedingungen auszuführen, die gegen Arbeitsschutz-, Gefahrstoff-, Hygiene-, Brandschutz-, Umwelt- oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften verstoßen.
6.5 Werden während der Arbeiten Kontaminationen, Gefahrstoffe, erhebliche Schimmelbelastungen, gesundheitsgefährdende Ablagerungen, unklare Stoffe oder sonstige besondere Gefährdungen festgestellt, kann der Auftragnehmer die Arbeiten bis zur Klärung, Freigabe oder Anpassung des Schutzkonzeptes unterbrechen. Die hierdurch entstehenden Mehrkosten trägt der Auftraggeber, sofern der Umstand nicht vom Auftragnehmer zu vertreten ist.
6.6 Besondere Schutzmaßnahmen wie Schwarz-Weiß-Trennung, Schleusen, Einhausungen, Unterdruckhaltung, Spezialfilterung, Atemschutz, Dekontaminationsmaßnahmen oder gesonderte Entsorgung sind nur geschuldet, soweit sie ausdrücklich vereinbart wurden oder nachträglich aus Sicherheitsgründen erforderlich werden. Nachträglich erforderliche Maßnahmen sind zusätzlich zu vergüten.

§ 7 Termine, Ausführungsfristen, Behinderung und Stornierung

7.1 Termine und Ausführungsfristen sind nur verbindlich, wenn sie durch den Auftragnehmer ausdrücklich in Textform bestätigt wurden. Unverbindliche Terminabstimmungen, Einsatzplanungen oder voraussichtliche Zeitfenster begründen keine Fixtermine.
7.2 Ausführungsfristen beginnen erst, wenn sämtliche technischen, organisatorischen, kaufmännischen und bauseitigen Voraussetzungen erfüllt sind, insbesondere Freigaben, Zugänge, Unterlagen, Genehmigungen, Abschaltungen, Sicherheitsunterweisungen und gegebenenfalls vereinbarte Vorauszahlungen vorliegen.
7.3 Behinderungen, Verzögerungen oder Unterbrechungen, die nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind, verlängern vereinbarte Fristen angemessen. Dies gilt insbesondere bei höherer Gewalt, behördlichen Maßnahmen, Krankheit, Lieferengpässen, Verkehrsstörungen, Streik, Aussperrung, Sicherheitsbedenken, fehlenden Freigaben, nicht zugänglichen Anlagen oder Eingriffen anderer Gewerke.
7.4 Terminänderungen oder Stornierungen durch den Auftraggeber sind kostenfrei, sofern sie dem Auftragnehmer spätestens zwei Werktage vor dem vereinbarten Einsatztermin in Textform zugehen.
7.5 Erfolgt eine Stornierung weniger als zwei Werktage vor dem Einsatztermin oder erst am Einsatztag, ist der Auftragnehmer berechtigt, die beauftragte Leistung vollständig abzurechnen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
7.6 Können Arbeiten aufgrund fehlender Zugänglichkeit, fehlender Freigaben, nicht erfüllter Mitwirkungspflichten, Sicherheitsbedenken oder sonstiger vom Auftraggeber zu vertretender Umstände nicht oder nicht vollständig durchgeführt werden, gilt dies als vom Auftraggeber verursachte Behinderung. Bereits disponierte Personal-, Geräte-, Reise-, Hotel- und Fremdleistungskosten sowie Wartezeiten sind zu vergüten.

§ 8 Preise, Nebenkosten, Fremdleistungen und Zahlungsbedingungen

8.1 Alle Preise verstehen sich, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, als Nettopreise zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
8.2 Rechnungen sind sofort nach Rechnungsstellung ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern keine abweichende Zahlungsfrist schriftlich vereinbart wurde. Skonto, Sicherheitseinbehalte, Prüfvorbehalte oder sonstige Abzüge sind nur zulässig, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden.
8.3 Material, Verbrauchsstoffe, Filter, Reinigungschemie, Schutzmaterial, Folien, Schleusenmaterial, Entsorgung, Hebebühnen, Gerüste, Spezialgeräte, Fremdleistungen, behördliche Gebühren, Hotel-, Reise-, Fahrt-, Park-, Maut-, Logistik- und Frachtkosten werden, sofern nicht ausdrücklich im Angebot enthalten, nach Aufwand berechnet.
8.4 Durch den Auftragnehmer beauftragte Fremdleistungen, Hebebühnen, Gerüste und sonstige Gerätschaften werden mit einem Aufschlag von 5 % auf die Fremdkosten weiterberechnet, sofern im Angebot keine abweichende Regelung getroffen wurde.
8.5 Wartezeiten, Stillstandszeiten, vergebliche Anfahrten und vom Auftraggeber verursachte Verzögerungen werden mit 86,00 EUR netto je angefangener Stunde und eingesetztem Mitarbeiter berechnet. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
8.6 Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz sowie die gesetzliche Verzugspauschale geltend zu machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
8.7 Bei Zahlungsverzug, begründeten Zweifeln an der Leistungsfähigkeit des Auftraggebers oder ausstehenden Zahlungen aus früheren Aufträgen ist der Auftragnehmer berechtigt, weitere Leistungen bis zum Ausgleich offener Forderungen zurückzuhalten, Vorauszahlung zu verlangen oder noch nicht ausgeführte Leistungen auszusetzen.
8.8 Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur berechtigt, soweit seine Gegenansprüche unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind. Zurückbehaltungsrechte dürfen nur aus demselben Vertragsverhältnis geltend gemacht werden.

§ 9 Abnahme, Leistungsnachweis und Teilabnahme

9.1 Nach Abschluss der Arbeiten erfolgt die Abnahme durch Unterzeichnung des Leistungsnachweises, Arbeitsberichts, Regieberichts, digitalen Einsatzberichts oder Abnahmeprotokolls. Der Auftraggeber stellt sicher, dass eine abnahmeberechtigte Person zum Zeitpunkt der Fertigstellung vor Ort oder kurzfristig erreichbar ist.
9.2 Erfolgt keine ausdrückliche Abnahme, gilt die Leistung als abgenommen, wenn der Auftraggeber die Leistung in Gebrauch nimmt, die Anlage wieder in Betrieb setzt, die bearbeiteten Bereiche nutzt, den Leistungsnachweis nicht innerhalb von fünf Werktagen unter Angabe konkreter Mängel in Textform beanstandet oder die Abnahme ohne berechtigten Grund verweigert.
9.3 Teilabnahmen sind zulässig, insbesondere bei abschnittsweiser Leistungserbringung, mehreren Anlagen, mehreren Bauabschnitten, getrennten Leistungsbereichen oder zeitlich getrennten Einsätzen.
9.4 Unwesentliche Mängel, optische Abweichungen ohne Funktionsbeeinträchtigung oder bauseitig bedingte Einschränkungen berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.
9.5 Soweit Leistungen aufgrund fehlender Zugänglichkeit, verweigerter Freigaben, nicht vorhandener Revisionsöffnungen oder sonstiger bauseitiger Hindernisse nur teilweise ausgeführt werden können, gilt der ausführbare Teil als abnahmefähig. Die Vergütung wird dadurch nicht gemindert, soweit der Hinderungsgrund nicht vom Auftragnehmer zu vertreten ist.

§ 10 Mängelrechte, Rügepflichten und Grenzen der Gewährleistung

10.1 Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die ausdrücklich beauftragten Leistungen zum Zeitpunkt der Abnahme im Wesentlichen vertragsgemäß erbracht sind. Ein bestimmter dauerhafter Hygiene-, Reinheits-, Geruchs-, Korrosions-, Dichtheits- oder Betriebszustand wird nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich schriftlich als Beschaffenheit vereinbart wurde.
10.2 Offensichtliche Mängel sind spätestens innerhalb von 48 Stunden nach Abnahme in Textform und unter möglichst genauer Beschreibung, Fotodokumentation und Angabe des betroffenen Anlagenbereichs zu rügen. Nicht offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung zu rügen.
10.3 Unterbleibt eine rechtzeitige und hinreichend konkrete Mängelanzeige, gilt die Leistung insoweit als genehmigt, sofern der Auftragnehmer den Mangel nicht arglistig verschwiegen hat.
10.4 Berechtigte Mängel werden nach Wahl des Auftragnehmers durch Nachbesserung oder erneute Leistungserbringung beseitigt. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer hierzu eine angemessene Frist und Gelegenheit zur Nacherfüllung einzuräumen.
10.5 Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Verschmutzungen, Kontaminationen, Gerüche, Korrosion, Ablagerungen, mikrobiologische Belastungen, Feuchtigkeit, Schimmel, Undichtigkeiten oder Funktionsbeeinträchtigungen, die nach Abnahme durch Anlagenbetrieb, Nutzerverhalten, bauseitige Ursachen, Fremdeinwirkung, mangelnde Wartung, fehlende Filterwechsel, Feuchtigkeitseintrag, natürliche Alterung oder nicht fachgerechte Eingriffe Dritter entstehen.
10.6 Für Korrosion, Leckagen, Luftundichtigkeiten, Materialermüdung, vorgeschädigte Bauteile oder materialbedingte Schwachstellen übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr dafür, dass diese dauerhaft beseitigt oder nicht erneut auftreten, sofern nicht ausdrücklich eine gesonderte Beschaffenheitsgarantie übernommen wurde.
10.7 Hygienische Proben, Abklatschproben, Messungen oder Fotodokumentationen bilden stets nur den Zustand zum Zeitpunkt der jeweiligen Prüfung bzw. Dokumentation ab. Eine dauerhafte Keimfreiheit, Schimmelfreiheit oder Kontaminationsfreiheit wird nicht garantiert.

§ 11 Haftung und Haftungsausschlüsse

11.1 Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden sowie nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften.
11.2 Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In diesem Fall ist die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
11.3 Eine Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden, Nutzungsausfall, Produktionsausfall, Betriebsunterbrechung, entgangenen Gewinn, Reputationsschäden oder sonstige Vermögensfolgeschäden ist bei einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
11.4 Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, Folgeschäden, Funktionsbeeinträchtigungen, Wasserschäden, Luftundichtigkeiten, Druckverluste, Verschmutzungen, Kontaminationsverschleppungen oder sonstige Nachteile, die auf bereits vorhandene Undichtigkeiten, bauliche Mängel, Planungsfehler, Montagefehler, Materialermüdung, Korrosion, Vorschäden, fehlende oder mangelhafte Revisionsöffnungen, nicht fachgerecht ausgeführte bauseitige Leistungen, ungeeignete Materialien oder sonstige Mängel an der Anlage bzw. am Gebäude zurückzuführen sind.
11.5 Dies gilt insbesondere, wenn solche Umstände dem Auftragnehmer vor Beginn der Arbeiten nicht in Textform mitgeteilt wurden, bei üblicher Sichtprüfung nicht erkennbar waren oder sich erst im Zuge der Arbeiten gezeigt haben.
11.6 Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die auf unzutreffenden, unvollständigen oder unterlassenen Angaben des Auftraggebers, unsachgemäßem Anlagenbetrieb, fehlender Abschaltung, fehlender Sicherung, fehlender Betreiberfreigabe, Eingriffen Dritter oder Anweisungen des Auftraggebers beruhen.
11.7 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit der Auftragnehmer einen Mangel arglistig verschwiegen oder ausdrücklich eine Garantie übernommen hat.

§ 12 Dokumentation, Fotos, Berichte und Nachweise

12.1 Soweit vereinbart oder zur Leistungsdokumentation erforderlich, erstellt der Auftragnehmer Arbeitsberichte, Leistungsnachweise, Fotodokumentationen, Messberichte, Hygieneberichte, Probenahmeprotokolle oder sonstige Dokumentationen.
12.2 Der Auftraggeber stellt sicher, dass die Erstellung, Speicherung und Weitergabe der erforderlichen Foto-, Video- und Leistungsdokumentation objektbezogen zulässig ist und erforderliche Freigaben vorliegen.
12.3 Dokumentationen dienen dem Nachweis der ausgeführten Leistungen und des zum Dokumentationszeitpunkt erkennbaren Zustands. Sie ersetzen keine behördliche, gutachterliche, planerische, statische, brandschutztechnische oder rechtliche Prüfung, sofern eine solche nicht ausdrücklich beauftragt wurde.
12.4 Der Auftragnehmer ist berechtigt, Dokumentationen bis zur vollständigen Zahlung offener Forderungen zurückzuhalten, soweit dem keine zwingenden gesetzlichen Pflichten entgegenstehen.

§ 13 Eigentumsvorbehalt, Zurückbehaltung und Nutzungsrechte

13.1 Gelieferte Materialien, Ersatzteile, Filter, Revisionsdeckel, Bauteile oder sonstige körperliche Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem jeweiligen Auftrag Eigentum des Auftragnehmers.
13.2 An Berichten, Konzepten, Fotos, Dokumentationen, Leistungsverzeichnissen, Kalkulationen, Arbeitsmethoden und sonstigen Unterlagen behält der Auftragnehmer sämtliche Urheber-, Nutzungs- und Schutzrechte, soweit gesetzlich zulässig.
13.3 Der Auftraggeber erhält nach vollständiger Zahlung ein einfaches, zweckgebundenes Nutzungsrecht an den für ihn erstellten Dokumentationen zur internen Verwendung, Betreiberpflichtenerfüllung und Weitergabe an berechtigte Prüfer, Behörden, Versicherer oder Fachplaner.

§ 14 Vertraulichkeit und Datenschutz

14.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, vertrauliche Informationen des Auftraggebers, insbesondere technische Anlagendaten, Grundrisse, Betriebsabläufe, Sicherheitsinformationen, Ergebnisse und betriebliche Interna, vertraulich zu behandeln.
14.2 Die Vertraulichkeitspflicht gilt nicht für Informationen, die allgemein bekannt sind, dem Auftragnehmer bereits rechtmäßig bekannt waren, von Dritten rechtmäßig offengelegt wurden oder aufgrund gesetzlicher, behördlicher, versicherungsrechtlicher oder gerichtlicher Verpflichtung offenzulegen sind.
14.3 Personenbezogene Daten werden ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere der DSGVO und des BDSG, verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt insbesondere zur Vertragsanbahnung, Vertragsdurchführung, Abrechnung, Dokumentation, Kommunikation und Erfüllung gesetzlicher Pflichten.
14.4 Eine Weitergabe personenbezogener Daten an Dritte erfolgt nur, soweit dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist, eine gesetzliche Verpflichtung besteht, berechtigte Interessen bestehen oder eine Einwilligung vorliegt. Im Übrigen gilt die Datenschutzerklärung des Auftragnehmers.

§ 15 Schlussbestimmungen, Gerichtsstand und anwendbares Recht

15.1 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
15.2 Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis der Geschäftssitz des Auftragnehmers, soweit gesetzlich zulässig. Zwingende gesetzliche Gerichtsstände bleiben unberührt.
15.3 Erfüllungsort für Zahlungen und, soweit gesetzlich zulässig, für die Leistungen des Auftragnehmers ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers.
15.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.
15.5 Änderungen und Ergänzungen dieser AGB sowie des jeweiligen Vertrages bedürfen mindestens der Textform, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist. Dies gilt auch für die Änderung dieses Formerfordernisses.